Inloop

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Ostendstr. 111

90482 Nürnberg

- im Folgenden: Auftragnehmer -

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische

Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem

Kunden.

1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen

Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des

Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass

deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil

geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den

vorliegenden AGB vor.

1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden,

erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.2.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag

gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte

Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem

Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht

verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden

selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem

geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige

Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen.

Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.

1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden

Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge

vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten

Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.

1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des

Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt

diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht

er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung

der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. StockfotoDienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.

1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art.

28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu

stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.

1.2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete

(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in

keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben

hiervon unberührt.

1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer

dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für

deren Suche) in Rechnung stellen.

Teil 2 – Onlineauftritte und Technik

2.1 Webseiten- und Shoperstellung (agil)

2.1.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von

neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten/Shops oder Web-/Shopkomponenten (nachfolgend

„Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben

unberührt.

2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist

grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B.

Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der

technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene

Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und

dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst

eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte

(gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender

Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der

Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit,

Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der

Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots

durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

2.1.4 Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese durch den ursprünglich

vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen

Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der

Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur

Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen

gesondert vereinbart und vergütet werden.

2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der

Webseite auffordern.

2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und

für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder

Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete

(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in

keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.1.7 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins

und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL/TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann

geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe

von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger

Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen –

nicht.

2.1.8 Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox

und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).

Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

2.1.9 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, den Kunden zu wettbewerbs-,

verbraucher-, kennzeichnungs- oder sonstigen rechtlichen Fragen im Sinne des

Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beraten. Es obliegt daher dem Kunden, sich über die für seinen Shop

geltenden wettbewerbs-, verbraucher- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und

den Shop gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

2.1.10 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem

Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der

Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden

Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind

ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und

Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische

Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem

Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten

zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

2.2 Webseiten- und Shoperstellung (Lasten- und Pflichtenheft)

2.2.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender

Webseiten/Shops oder Web-/Shopkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines

Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der

vorliegenden Ziffer.

2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist

grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B.

Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der

technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene

Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen

individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes,

ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im

Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf

Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von

Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte der Auftragnehmer

erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen,

wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag

für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen

Vorschlägen des Auftragnehmers hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums

schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber dem

Auftragnehmer verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien

hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.

2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das primär die fachlichtechnische und/oder gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist

berechtigt, das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw.

Anpassungswünsche mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der

Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten

Vorschlag des Auftragnehmers endgültig nicht einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das

Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder

Aufwendungen des Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu

ersetzen.

2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als

zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichung von den Inhalten des durch den Kunden

abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den

Parteien. Der Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft

beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich keine

Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen

Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert der

Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.

2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur

Verfügung. Die Inhalte und Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern der

Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Kunden die fertige

Webseite oder Teile hiervon bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten

Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail zuzusenden und/oder auf einen vom Kunden vorgegebenen

Server hochzuladen. Die Einzelheiten der Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im

Übrigen Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.

2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und

für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken) und/oder

Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete

(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in

keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der

Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde

vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem

Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler

fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende Workarounds

bereitstellen.

2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins

und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL/TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann

geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe

von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger

Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen –

nicht.

2.2.10 Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox

und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).

Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

2.2.11 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, den Kunden zu wettbewerbs-,

verbraucher-, kennzeichnungs- oder sonstigen rechtlichen Fragen im Sinne des

Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beraten. Es obliegt daher dem Kunden, sich über die für seinen Shop

geltenden wettbewerbs-, verbraucher- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und

den Shop gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

2.2.12 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem

Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der

Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden

Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind

ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und

Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische

Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem

Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten

zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops

2.3.1 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem

Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend

„Wartungsverträge“). Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist

weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden

Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind

ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.

2.3.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene

Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende

Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

2.3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch

eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im

Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben

hiervon unberührt.

2.3.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch

die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet vorbehaltlich abweichender

Individualvereinbarungen insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content

3.1 Gestaltung von Printprodukten

3.1.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist

grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z. B.

Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder SchaufensterBeklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind

Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB.

3.1.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und

dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine

Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage

stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die

in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf

Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von

Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der

Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots

durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

3.1.3 Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren

Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche

eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind.

Sofern erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands.

Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform

(z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag

aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und

vergütet werden.

3.1.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu.

Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten

Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen,

so hat er die Mehrkosten zu tragen.

3.1.5 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung

des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn

vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der

Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden

entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der

Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden

Zeitaufwand in Rechnung stellen.

3.1.6 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet

Auftragnehmer bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten

Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde

hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. offene Dateien aus

Grafikprogrammen).

3.2 Abwicklung von Printaufträgen

3.2.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur Erstellung von

Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge u. Ä.) an. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche

hierfür vereinbarten Handlungen, z. B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck ausführenden

Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung bietet der Auftragnehmer die Leistungen als

Direktgeschäft oder als Vermittlungsgeschäft an.

3.2.2 Vereinbaren die Parteien ein Direktgeschäft, druckt der Auftragnehmer die in Auftrag gegebenen

Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Druckdienstleister.

Vertragspartner des Kunden ist in diesem Fall ausschließlich der Auftragnehmer. Zwischen dem Kunden und

dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die

Printprodukte direkt in Rechnung. Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber dem Auftragnehmer ab.

3.2.3 Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt der Auftragnehmer den Vertrag für die

Erstellung der Printprodukte mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder

vermittelt einen solchen Vertrag. Der Auftragnehmer tritt gegenüber dem Druckdienstleister als reiner

Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister.

Der Auftragnehmer ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über

alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss

(insbesondere zu Art, Preisen und Mengen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es

gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die

Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der Printprodukte erfolgt gegenüber

dem Druckdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit

hin zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Printprodukte

durch den Druckdienstleister, speziell nicht für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit.

Der Auftragnehmer stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen

Informationen zu Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von

Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens des Auftragnehmers nicht geschuldet. Die

Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

3.2.4 Der Kunde ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an den

Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen überprüft der Auftragnehmer die Druckdaten nicht auf

inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst

dann, wenn der Kunde die finale Druckfreigabe erteilt hat.

3.2.5 Sofern ein bestimmtes Übermittlungsformat erforderlich ist (z. B. PDF, InDesign), wird der Kunde die

Druckdaten in diesem Format übermitteln.

3.3 Erstellung von Texten / Copywriting

3.3.1 Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden u. a. Texte (z. B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten,

Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.

3.3.2 Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird der Auftragnehmer diese dem Kunden zur

Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei

Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer

Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht

der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

3.3.3 Sofern der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der

Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt

zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein

Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die

Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde

die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.

3.3.4 Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der Auftragnehmer ausschließlich

nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.

3.4 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)

3.4.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung

von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden „Designs“).

3.4.2 Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen

Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines

Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen

Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme

der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit

und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche

ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag

zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

3.4.3 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung

des Projekts erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn vollständig

in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der

Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.

3.4.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je

zwei Korrekturschleifen zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche

und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt.

Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann der

Auftragnehmer dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.

3.4.5 Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme

des Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.

3.4.6 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte

an den Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich,

örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische

Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch

keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich

abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der

Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem

Auftragnehmer. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche

Einwilligung vom Auftragnehmer durch den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt

oder an Dritte weitergegeben werden.

3.4.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

Teil 4 – Marketing

4.1 SEO-Marketing

Der Auftragnehmer bietet dem Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der

Leistungserbringung schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die

nach eigener Erfahrung des Auftragnehmers das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder

vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von

§§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste)

wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich

zugesichert wurde.

4.2 SEA-Kampagnen

Der Auftragnehmer bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im Rahmen

der Leistungserbringung schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen

bzgl. werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die Durchführung der Maßnahme

(Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB.

Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet,

es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. Den Auftragnehmer trifft nicht die Verpflichtung, die

Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Kunden Vorschläge

bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung, insbesondere auf die Markenrechte Dritter und

Freigabe der Keywords, obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne. Das für die vorliegend

beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung

kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom

Kunden zu tragen.

4.3 Schaltung von Werbeanzeigen

4.3.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen,

Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“).

4.3.2 Der Auftragnehmer berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass

diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z. B. Verkaufszahlen, Leads) sind

hierbei nicht geschuldet.

4.3.3 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für

die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch

allein dem Kunden. Der Auftragnehmer wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt, nicht auf ihre

inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der

Auftragnehmer nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte der Auftragnehmer in

Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen

geltendes Recht verstoßen, kann der Auftragnehmer das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der

Anzeigen verweigern.

4.3.4 Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach vom Auftragnehmer in

die jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei der Auftragnehmer nur das technische Hochladen der

Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben

unberührt.

4.3.5 Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für

die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese

Kosten vom Kunden zu tragen.

Teil 5 – Sonstige Bestimmungen

5.1 Preise und Vergütung

Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen

Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.

5.2 Abnahme

Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern.

Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt,

sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist,

die der Auftragnehmer dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde

innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk

als abgenommen.

5.3 Mängelgewährleistung

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt

beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese

Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der

Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt

nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die

gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

5.4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden

– an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares

Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.

5.4.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer ausdrücklich die

Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise

öffentlich darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu

dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als

Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.4.3 Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise

im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem

Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.4.4 Sämtliche im Rahmen der Auftragsdurchführung entstandenen Entwurfsarbeiten, Skizzen, Vorstudien, Konzepte sowie digitale Arbeitsdateien, einschließlich der zur Projekterstellung verwendeten Quell- und Arbeitsdateien, verbleiben – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabe- oder Übertragungsverpflichtung dieser Arbeitsmittel an den Kunden besteht nicht. Die Nutzung dieser Materialien durch den Kunden ist nur im Umfang eines zusätzlich schriftlich eingeräumten Nutzungsrechts zulässig.

5.5 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht

ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder,

Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen

Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien

des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten

(bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den

vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich

unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

5.6 Haftung/Freistellung

5.6.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund

zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig

eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche

Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des

Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des

Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung

des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

5.6.2 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den

Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend

gemacht werden.

5.7 Schlussbestimmungen

5.7.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem

materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien

den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis;

ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen

in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder

Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden

werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern

der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine

Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der

Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung

außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf

die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

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